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SATZUNG |
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Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Eppelheim |
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Eppelheim.
Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Eppelheim.
(2) Das Verbandsgebiet entspricht dem Gebiet der Gemeinde Eppelheim.
(3) Der Sitz des Vereins ist Eppelheim.
§ 2 Zweck
Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere
a) vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe;
b) Förderung des ehrenamtlichen Engagements;
c) Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe;
d) Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft der Gemeinde.
e) Aufbau und Förderung von Kinder-und Jugendgruppen als Ortsjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt;
f) Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit;
g) Werbung und Schulung von Mitgliedern und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern.
§ 3 Sicherung und Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch
- Schaffung und Unterhaltung von Angeboten, Diensten und Einrichtungen der
Altenhilfe: Seniorenveranstaltungen, Freizeitangebote, Clubarbeit, Besuchs-
dienste;
- Schaffung, Unterhaltung und Unterstützung von Angeboten der Jugendhilfe: Orts-
randerholung, Kindererholungen, Jugendfreizeiten und Sprachreisen, Jugendver-
bandsarbeit;
- Unterstützung von Angeboten, Diensten und Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt
für Behindertenhilfe: Außerstationäre Sozialpsychiatrie und Individuelle Schwerst-
behindertenbetreuung;
- Information über soziale Fragen: Bürgerberatung, Veranstaltungen und
Unterstützung;
- Mitarbeit in Gremien und Ausschüssen
- Organisation ehrenamtlicher Arbeit: Helfergewinnung und Helferpflege;
- Beteiligung an kommunal-und sozialpolitischen Maßnahmen und Aktionen;
- Öffentlichkeitsarbeit und Beratung von Selbsthilfegruppen;
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Rhein-Neckar e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke einzusetzen hat.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt verpflichtet.
(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung der Arbeiterwohlfahrt begangen, oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
(3) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
(4) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt.
Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.
(5) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.